BFH - Beschluss vom 11.05.2007
V B 33/05
Normen:
AO § 240;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1623
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 534/01

Säumniszuschläge nicht verschuldensabhängig

BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen V B 33/05

DRsp Nr. 2007/12199

Säumniszuschläge nicht verschuldensabhängig

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Säumniszuschläge unabhängig von einem Verschulden des Stpfl. entstehen. Diese verschuldensunabhängige Entstehung läuft den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider.

Normenkette:

AO § 240;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der KG ein Unternehmen mit der Herstellung von Kunststoffteilen. Da die Klägerin mehrere Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen verspätet einreichte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 70 143 DM (davon Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer in Höhe von 61 289 DM, zur Lohnsteuer in Höhe von 8 285 DM und zum Solidaritätszuschlag in Höhe von 569 DM) fest. Die Klägerin beantragte deren Erlass mit der Begründung, mit der Erstellung und Einreichung der Lohnsteuer- und Umsatzsteueranmeldungen sei ihr kaufmännischer Angestellter M betraut gewesen. M habe die ihm obliegende Aufgaben nicht zuverlässig erfüllt, sondern sie, die Klägerin, durch kriminelle Machenschaften erheblich geschädigt. Herrn M seien Blankoschecks zur fristgemäßen Begleichung von Steuerschulden zur Verfügung gestellt worden.