BFH - Beschluß vom 04.02.1999
IX B 170/98
Normen:
AO §§ 227 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 908

Säumniszuschläge; Teilerlass

BFH, Beschluß vom 04.02.1999 - Aktenzeichen IX B 170/98

DRsp Nr. 1999/4228

Säumniszuschläge; Teilerlass

1. Es ist keine Sache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte ist, wenn das Rechtsmittel des Stpfl. gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Stpfl. gegenüber den Finanzbehörden alles getan hat, um die AdV eines Steuerbescheides zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde. 2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das FA in der Hauptsache die Steuerbescheide zugunsten des Stpfl. ändert und dieser daraufhin sein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der AdV der streitbefangenen Steuerbescheide zurücknimmt.

Normenkette:

AO §§ 227 240 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.