FG Niedersachsen - Urteil vom 31.08.2000
14 K 679/98
Normen:
KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 1; KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 7 1. Halbsatz; KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 7 2. Halbsatz;
Fundstellen:
EFG 2001, 236

Saisonkennzeichen; Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung von der Kfz-Steuer gem. § 3b Abs. 1 KraftStG bei

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 14 K 679/98

DRsp Nr. 2001/2340

Saisonkennzeichen; Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung von der Kfz-Steuer gem. § 3b Abs. 1 KraftStG bei

1. Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KraftStG ist das Halten von Pkw, die bestimmte abgasbezogene Grenzwerte einhalten, ab dem Tag der erstmaligen Zulassung bis zum 31.12.2005 von der Steuer befreit. 2. Die Steuerbefreiung endet sobald die Steuerersparnis vor dem 01.01.2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 DM erreicht hat. 3. Bei der Berechnung der Steuerbefreiung stellt das Gesetz nicht auf einen individuell zu errechnenden Geldbetrag, sondern auf eine zeitraumbezogene Ermittlung auf Grundlage der regulären Steuersätze ab. Das spricht für eine pauschale Regelung ohne Rücksichtnahme auf individuelle Besonderheiten. 4. Die zulassungsfreie Zeit führt nicht zu einer Verlängerung des Steuerbefreiungszeitraums. Das gilt auch für die Zeit einer vorübergehenden Stilllegung. 5. Da der Fall eines Saisonkennzeichens nur einen Unterfall der vorübergehenden Stilllegung betrifft, werden diese Grundsätze auch bei der Zulassung mit einem Saisonkennzeichen angewendet.

Normenkette:

KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 1; KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 7 1. Halbsatz; KraftStG § 3b Abs. 1 Satz 7 2. Halbsatz;

Tatbestand:

Streitig ist die Dauer der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.