FG Münster - Urteil vom 26.07.2012
4 K 4172/09 G
Normen:
GewStG a.F. § 8 Nr 1;

Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen

FG Münster, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 4172/09 G

DRsp Nr. 2012/19100

Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen

Dauerschuldzinsen können nicht mit Guthabenzinsen einer Festgeldanlage verrechnet werden, wenn die Darlehensvaluta bis zur Verwendung einem Festgeldkonto zugeführt wird.

Normenkette:

GewStG a.F. § 8 Nr 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Hinzurechnungen der hälftigen Entgelte für Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 gültigen Fassung (GewStG a.F.).