BFH - Urteil vom 11.10.2018
III R 37/17
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1; HGB § 355 Abs. 2; BGB § 488;
Fundstellen:
AG 2019, 345
BB 2019, 1061
BB 2019, 597
BFH/NV 2019, 487
BFHE 263, 252
BStBl II 2019, 275
DB 2019, 520
DB 2019, 999
DStR 2019, 503
DStRE 2019, 398
FR 2019, 1007
GmbHR 2019, 362
GmbHR 2019, 524
HFR 2019, 286
NZG 2019, 428
WM 2019, 539
ZIP 2019, 516
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 243/14

Saldierung wechselseitiger Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages

BFH, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen III R 37/17

DRsp Nr. 2019/3437

Saldierung wechselseitiger Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages

1. Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools. 2. Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017 6 K 243/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1; HGB § 355 Abs. 2; BGB § 488;

Gründe

I.

Streitig ist, ob bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a des () in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung Zinserträge und Zinsaufwendungen innerhalb eines Cash-Poolings zu saldieren sind.