I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob und in welcher Höhe der Antragsteller - Ast - Milchgarantiemengenabgabe schuldet.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 1. Oktober 1999, die Akten und die in diesem sowie in den Verfahren 3 K 5040/99 und 3 V 5215/99 gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Der Antragsteller beantragt
die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheids vom 23. Juli 1999 wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.
Der Antragsgegner (Hauptzollamt - HZA -) beantragt,
die Ablehnung des Antrags.
II.
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