FG München - Beschluss vom 25.10.2000
3 V 932/00
Normen:
VO Nr. 3950/92 Art. 1 und; VO Nr. 3950/92 Art. 2; MGVO § 11;

Saldierungsanspruch bei Verkauf oder Verleasen von Teilen der Milchreferenzmenge; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Milch-Garantiemengenabgabe

FG München, Beschluss vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 3 V 932/00

DRsp Nr. 2001/2038

Saldierungsanspruch bei Verkauf oder Verleasen von Teilen der Milchreferenzmenge; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Milch-Garantiemengenabgabe

1. Einem Verkauf von Garantiereferenzmengen steht weder der Umstand entgegen, dass im Zeitpunkt der Veräußerung die verkaufte Mengen bereits vollständig beliefert oder gar überliefert worden sind, noch der Umstand, dass Teile der Garantiereferenzmenge verleast sind. 2. Ein Milcherzeuger, der Teile seiner Referenzmenge verkauft hat und anschließend dadurch in die Überlieferung gerät, besitzt weiterhin Anspruch auf Saldierung

Normenkette:

VO Nr. 3950/92 Art. 1 und; VO Nr. 3950/92 Art. 2; MGVO § 11;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob und in welcher Höhe der Antragsteller - Ast - Milchgarantiemengenabgabe schuldet.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 1. Oktober 1999, die Akten und die in diesem sowie in den Verfahren 3 K 5040/99 und 3 V 5215/99 gewechselten Schriftsätze hingewiesen.

Der Antragsteller beantragt

die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheids vom 23. Juli 1999 wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

Der Antragsgegner (Hauptzollamt - HZA -) beantragt,

die Ablehnung des Antrags.

II.