FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2007
4 K 209/04
Normen:
AO (1977) § 30a Abs. 2 § 93 Abs. 1 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1483
ZIP 2007, 2116

Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 209/04

DRsp Nr. 2007/14971

Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

1. Das Auskunftsverlangen über Bankkunden, die Bonusaktien bezogen haben, mit dem Ziel der Auswertung und Weiterleitung an die Wohnsitzfinanzämter unterfällt dem Aufgabenbereich der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. 2. Ist der Steuerfahndung aufgrund von Ermittlungen bekannt, dass die Bank den Wert von Bonusaktien nicht in die Erträgnisaufstellungen der Kunden aufgenommen hat, liegt ein hinreichender Anlass zur Einholung von Sammelauskünften vor. 3. Allein die große Zahl der von der Sammelauskunft betroffenen Kunden führt nicht dazu, dass das Auskunftsersuchen als unzulässige Rasterfahndung oder Ermittlung "ins Blaue hinein" zu qualifizieren ist. 4. § 93 Abs. 1 Satz 1 AO gibt der Steuerfahndung das Recht, von den Beteiligten und anderen Personen die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Sammelauskünfte zu verlangen. 5. Dem Auskunftsersuchen steht die Regelung des § 30a Abs. 2 AO nicht entgegen.

Normenkette:

AO (1977) § 30a Abs. 2 § 93 Abs. 1 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines an die Klägerin (Klin) gerichteten Auskunftsersuchens des Beklagten (Bekl).