FG Sachsen - Urteil vom 27.05.2010
2 K 2181/09
Normen:
AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 208 Abs. 1 S. 2; AO § 93 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an einen Dritten zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle

FG Sachsen, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 2181/09

DRsp Nr. 2010/23126

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an einen Dritten zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle

1. Für ein berechtigtes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung ist ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag. 2. Die Prognose der Steuerfahndung, dass es nach Schätzungsbescheiden bei den Personen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, aufgrund weiterer Prüfungen zu einer höheren Steuerfestsetzung kommen kann, ist zutreffend. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme "ins Blaue hinein", sondern es liegt im Streitfall jeweils ein Ermittlungsanlass zum Aufdecken unbekannter Steuerfälle vor. 3. § 93 AO genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und besagt mit ausreichender Deutlichkeit, dass Dritte unter bestimmten Voraussetzungen zur Erteilung von Auskünften an die Finanzbehörden verpflichtet sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 208 Abs. 1 S. 2; AO § 93 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens.