FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2012
5 K 397/10
Normen:
AO § 93; AO § 208 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 172
BB 2012, 866
DB 2012, 15
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 176
IStR 2012, 7

Sammelauskunftsersuchen zu Internetverkäufen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 5 K 397/10

DRsp Nr. 2012/7426

Sammelauskunftsersuchen zu Internetverkäufen

Zur Mitwirkungspflicht „anderer Personen” gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO. Das Auskunftsrecht des Fiskus unterliegt allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig sein, die Pflichterfüllung muss für den Betroffenen üblich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Eine Auskunft über den Inhalt elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten ist nur möglich, wenn der um Auskunft Ersuchte tatsächlich über die Speichermedien, auf denen die personenbezogenen Daten gespeichert sind, verfügen kann oder wenn er gegen den Verfügungsberechtigten einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten hat.

Normenkette:

AO § 93; AO § 208 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen ein Sammelauskunftsersuchen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO).

Mit Auskunftsersuchen von 10.05.2010 ersuchte der Beklagte – aufgrund eines internen Auftrages der OFD – die Klägerin um Auskunft über Verkäufe niedersächsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter über die Internetplattform xy.de.