FG Saarland - Urteil vom 14.11.2001
1 K 124/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 197

Sanierung einer asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizung als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1992

FG Saarland, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 124/00

DRsp Nr. 2002/2186

Sanierung einer asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizung als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1992

Auf den Nachweis einer akuten oder akut drohenden innerhäuslichen Gesundheitsgefährdung durch asbesthaltige Bauteile kann nicht verzichtet werden. Dazu bedarf es eines Asbestgutachtens jedenfalls dann, wenn die äußeren Umstände gegen eine aus Gründen tatsächlicher Zwangsläufigkeit dringliche Asbestsanierung sprechen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines 1962 errichteten, selbst genutzten Einfamilienhauses, das er 1981 von seinem Schwiegervater erworben hat. In diesem Haus war zum Zeitpunkt des Erwerbs eine asbesthaltige Nachtstromspeicherheizung installiert (Bl. 4, 8, 21-23, 36 Rb). Im Streitjahr 1992 ließ der Kläger diese Heizung für 17.700 DM durch eine ölzentralheizung ersetzen (Bl. 9 ff. Rb). Die Ehefrau des Klägers ist am 5. Juli 1992 an Magenkrebs verstorben (Bl. 5, 10 ESt 92).