FG Hessen - Urteil vom 04.04.2017
2 K 1964/15
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
ZEV 2018, 85

Sanierung einer Grabstätte

FG Hessen, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 2 K 1964/15

DRsp Nr. 2018/2742

Sanierung einer Grabstätte

Orientierungssätze: Sind die behördlich angeordneten Maßnahmen zur Sanierung einer Grabstätte als außergewöhnliche Belastung steuerlich ertragsfähig

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 13.11.2014 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2015 mit der Maßgabe geändert, dass außergewöhnliche Belastungen im Sinn von § 33 des Einkommensteuergesetzes i.H.v. x EUR steuermindernd berücksichtigt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Jahr 1944 unter ihrem Familiennamen A geboren. Die Familie A kommt aus dem Ort B und besitzt in diesem Ort eine 102 Jahre alte Familiengrabstätte. Die Klägerin ist als Erbin bzw. als Familienmitglied sowie nach der Begräbnis- und Friedhofsordnung der Gemeinde B für die Familiengrabstätte berechtigt und verpflichtet.