FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2004
11 K 269/99
Normen:
EStG (1997) § 33 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 813

Sanierung eines Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese wegen Dioxinbelastung als außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit aufgrund sittlicher oder rechtlicher Verpflichtung; Einkommensteuer 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 11 K 269/99

DRsp Nr. 2005/8834

Sanierung eines Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese wegen Dioxinbelastung als außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit aufgrund sittlicher oder rechtlicher Verpflichtung; Einkommensteuer 1997

1. Zwangsläufigkeit im Sinne einer Nichtentziehbarkeit aus sittlichen Gründen liegt erst vor, wenn die Aufwendungspflicht den Steuerpflichtigen individuell trifft, nicht hingegen bereits aufgrund einer allgemeinen, d.h. prinzipiell alle treffenden sittlichen Verpflichtung. Die Pflicht muss einer rechtlichen Verpflichtung gleichkommen; ihre Nichtbefolgung muss als gesellschaftlich oder moralisch anstößig erscheinen. Die durch die Aufwendungen Begünstigten müssen sich in einer akuten Notlage befinden. 2. Die Sanierung eines Grundstücks, auf dem Kinder spielen, über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus erfolgt nicht aufgrund sittlicher Verpflichtung, sondern es handelt sich insoweit um freiwillige, wenn auch durch Verantwortung und Sorge um das Wohlergehen der Kinder nahegelegte Aufwendungen.