BFH - Beschluß vom 17.02.1999
IV B 153/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 929

Sanierungseignung

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen IV B 153/97

DRsp Nr. 1999/4198

Sanierungseignung

1. Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Sanierungseignung nur gegeben ist, wenn ein Unternehmen insbesondere nach der erhofften Ertragsentwicklung im Zeitpunkt des Erlasses als lebensfähig angesehen werden kann. 2. Erforderlich ist weiter, dass der Schulderlass allein oder zusammen mit anderen Maßnahmen das Überleben des Betriebes herbeizuführen geeignet ist. Dabei sind auch Zahlungsverpflichtungen in Form von Tilgungsleistungen für verbliebene Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.