BFH - Urteil vom 03.07.1997
IV R 31/96
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2198
BFH/NV 1998, 110
BFHE 183, 509
BStBl II 1997, 690
DB 1997, 2582
DStR 1997, 1718
DStZ 1998, 52
NJW 1998, 631
Vorinstanzen:
FG München,

Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

BFH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen IV R 31/96

DRsp Nr. 1997/8085

Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

»Erlaß von Schulden aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters führt nicht zu steuerfreiem Sanierungsgewinn, wenn die Gesellschaft nicht sanierungsbedürftig ist.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in B eine Arztpraxis. Er beteiligte sich neben zahlreichen anderen Engagements im Immobilienbereich als Kommanditist an der Beigeladenen, einer Hotel-Betriebs-KG, und vermietete dieser fünf ihm gehörende Appartements in dem von ihr betriebenen Hotel. Der Entwicklung in den Vorjahren entsprechend stand in der "Ergänzungsbilanz " (es handelte sich offenkundig um die Sonderbilanz) des Klägers zum 31. Dezember 1987 dem Aktivvermögen von 582508 DM Fremdkapital von 1941001 DM gegenüber. Die Gewinn- und Verlustrechnung 1987 wies Mieteinnahmen von 5164 DM und einen Verlust von 135934 DM aus. An Ausgaben waren u. a. Darlehenszinsen von 109252 DM angefallen.