FG Hamburg - Urteil vom 15.09.2006
4 K 161/04
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 4 ;

Sanktion wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften

FG Hamburg, Urteil vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 161/04

DRsp Nr. 2007/221

Sanktion wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften

Zur Fragestellung, welche Anforderungen an den vom Ausführer zu erbringenden Nachweis zu stellen sind, dass der Tod der während des Transports verendeten Tiere (hier Rinder, z.T. Todesursache Transportstress - Trauma) nicht durch eine Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport verursacht war.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Versagung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 1.7.1999 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H insgesamt 30 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an. Die Tiere wurden mit dem LKW über Prosecco nach Koper transportiert und anschließend mit dem Schiff "A..." in den Libanon verbracht. Ausweislich des zum Kontrollexemplar T 5 vom italienischen Grenzveterinär ausgestellten Protokolls Nr. 826 war ein Tier auf dem Transportweg nach Prosecco aufgrund von "Transportstress - Trauma" verendet. Hinsichtlich der 29 aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführten Tiere vermerkte der Grenzveterinär auf der Rückseite des Kontrollexemplares T 5 "Controllato e risultato conforme alle disposizioni dell'articolo 2 del regolamento (CE) N. 615/98".