FG München - Urteil vom 06.04.2006
14 K 1079/06
Normen:
GemZT Abschn. XVI Unterpos. 8528 1291 ; GemZT Anm. 3 zu Abschn. XVI;

Satellitenempfänger mit Decoder

FG München, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 14 K 1079/06

DRsp Nr. 2006/20836

Satellitenempfänger mit Decoder

In einer Gerätekombination von digitalem Satellitenempfänger und MPEG-Decoder besitzt der Satellitenempfänger die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion i.S. von Anm. 3 zu Abschn. XVI; die Kombination ist daher in Pos. 8528 einzureihen.

Normenkette:

GemZT Abschn. XVI Unterpos. 8528 1291 ; GemZT Anm. 3 zu Abschn. XVI;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung des Produkts "Dreambox DM 7000S", eines digitalen Satellitenempfängers.

Die Firma ..., die nach der Namensänderung als ... firmierte, über deren Vermögen das Insolvenzverfähren am 13. September 2005 eröffnet wurde, dessen Verwalter der Kläger ist, beantragte am 19. April 2004 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarivauskunft - vZTA - über eine als "Dreambox DM 7000S" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion" in die Unterpos. 8528 1291 der Kombinierten Nomenklatur (KN).