BFH - Urteil vom 23.03.1999
VII R 19/98
Normen:
StBerG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 Nrn. 5, 6, 7, 8 S. 2, § 22 Abs. 7 Nr. 2, § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1102
BFH/NV 1999, 1172
BStBL II 1999, 370
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

BFH, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen VII R 19/98

DRsp Nr. 1999/5792

Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

»1. Eingriffe der Aufsichtsbehörde in die Satzungsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins sind nur zulässig, soweit sich im Wege der Auslegung aus den gesetzlichen Vorschriften zwingende Anforderungen an die Gestaltung der Satzung ergeben. Der Aufsichtsbehörde ist insofern kein Ermessen eingeräumt. 2. Es überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsautonomie eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn die Amtszeit des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats acht Jahre beträgt. 3. Die Festlegung einer Mandatsdauer von acht Jahren für Mitgliedervertreter ist als Mißbrauch der Satzungsautonomie anzusehen. 4. Ein Quorum von 9 000 Mitgliedern pro Mitgliedervertreter ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls die Mitgliedervertreterversammlung eine solche Größe erreichen würde, daß sie ihre Aufgaben als Vereinsorgan nicht effektiv und sparsam erfüllen kann. 5. Eine Beschränkung der Zahl der gewählten Mitgliedervertreter auf 43 ist unzulässig. Ob die Festlegung einer Höchstzahl der zu wählenden Vertreter zulässig sein kann und wie diese Zahl zu bemessen wäre, bleibt offen.