FG Hessen - Urteil vom 11.04.2011
10 K 1444/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Satzung; Steuerfreiheit; Zukunftssicherungsleistungen

FG Hessen, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 10 K 1444/08

DRsp Nr. 2011/18361

Satzung; Steuerfreiheit; Zukunftssicherungsleistungen

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Religionsgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Anstellungskörperschaft für alle Pfarrer der Religionsgemeinschaft in Deutschland. Sie zahlt deren Bezüge und führt als Arbeitgeberin im steuerlichen Sinne die auf die Bezüge entfallenden Abgaben an das Finanzamt ab.