I. Der 1996 gegründete Kläger und Revisionskläger (Kläger) --ein eingetragener Verein-- verfolgt nach seiner Satzung einen gemeinnützigen Zweck (konkret: die Förderung von sozialen Beschäftigungsinitiativen). Seine Satzung bestimmte in § 2 zunächst:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt X... Die Stadt darf das ihr zufallende Vermögen ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwenden."
Am 30. November 1999 wurde diese Satzungsbestimmung durch folgende ersetzt:
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