BFH - Urteil vom 25.01.2005
I R 52/03
Normen:
AO (1977) § 61 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1154
BB 2005, 1319
BFH/NV 2005, 940
BFHE 209, 5
BStBl II 2005, 514
DB 2005, 1093
DStRE 2005, 669
Steuertelex 2005, 311
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 762/99

Satzungsmäßige Vermögensbindung

BFH, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I R 52/03

DRsp Nr. 2005/6958

Satzungsmäßige Vermögensbindung

»1. Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung ergeben.2. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung bestanden.3. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.«

Normenkette:

AO (1977) § 61 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der 1996 gegründete Kläger und Revisionskläger (Kläger) --ein eingetragener Verein-- verfolgt nach seiner Satzung einen gemeinnützigen Zweck (konkret: die Förderung von sozialen Beschäftigungsinitiativen). Seine Satzung bestimmte in § 2 zunächst:

"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt X... Die Stadt darf das ihr zufallende Vermögen ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwenden."

Am 30. November 1999 wurde diese Satzungsbestimmung durch folgende ersetzt: