FG Hessen - Urteil vom 16.06.2008
4 K 3773/05
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 59; AO § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1356

Satzungsmäßige Voraussetzung für eine steuerlich anzuerkennende Vermögensbindung - Gemeinnützigkeit; Vermögensbindung; Formelle Satzungsmäßigkeit

FG Hessen, Urteil vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 4 K 3773/05

DRsp Nr. 2009/17604

Satzungsmäßige Voraussetzung für eine steuerlich anzuerkennende Vermögensbindung - Gemeinnützigkeit; Vermögensbindung; Formelle Satzungsmäßigkeit

1. Die Bestimmungen in der Satzung über den nachfolgenden Verwendungszweck des Restvermögens bei Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks müssen so genau sein, dass eine anderweitige Verwendung nach der Satzung ausgeschlossen ist. 2. Sie erfordern entweder die Angabe des Namens der steuerbegünstigten Körperschaft, der das Restvermögen für deren steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll oder die Angabe eines bestimmten, genau zu bezeichnenden steuerbegünstigten Verwendungszwecks.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 59; AO § 61 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Klägers als gemeinnützig. Der Kläger wurde in 1996 gegründet und ist seit 1997 als Verein im Register beim Amtsgericht A eingetragen. Nach der geänderten Satzung vom 07.12.2002 ist Vereinszweck gem. § 2 Nr. 2 der Satzung

"... die Förderung der Religion und der Völkerverständigung auch im Hinblick auf das ganzheitliche Gesundheitswesen.