Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Klägers als gemeinnützig. Der Kläger wurde in 1996 gegründet und ist seit 1997 als Verein im Register beim Amtsgericht A eingetragen. Nach der geänderten Satzung vom 07.12.2002 ist Vereinszweck gem. § 2 Nr. 2 der Satzung
"... die Förderung der Religion und der Völkerverständigung auch im Hinblick auf das ganzheitliche Gesundheitswesen.
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