FG Köln - Urteil vom 08.05.2013
10 K 3547/12
Normen:
GewStG § 8 Nr 5; UmwStG § 23 Abs 1; UmwStG § 4 Abs 2 Satz 3; GewStG § 9 Nr 2a;
Fundstellen:
BB 2013, 2902
BB 2014, 358
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 465

Schachtelprivileg für die GewStG bei Besitzzeitanrechnung nach §§ 23 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG

FG Köln, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 10 K 3547/12

DRsp Nr. 2013/25030

Schachtelprivileg für die GewStG bei Besitzzeitanrechnung nach §§ 23 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG

Die Besitzzeitanrechnung der §§ 23 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gilt auch für Anteile an Kapitalgesellschaften, die zuvor im Privatvermögen gehalten wurden, und führt zur Begünstigung einer Gewinnausschüttung einer eingebrachten 100%igen GmbH-Beteiligung bei der Gewerbesteuer nach dem Schachtelprivileg, § 9 Nr. 2a GewStG.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr 5; UmwStG § 23 Abs 1; UmwStG § 4 Abs 2 Satz 3; GewStG § 9 Nr 2a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine von einer Kapitalgesellschaft an die Klägerin, eine GmbH, erfolgte Gewinnausschüttung dem Gewerbeertrag der Klägerin nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen ist, weil die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) nicht erfüllt sind.