BFH - Beschluß vom 14.07.1998
VIII B 38/98
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1982
BFH/NV 1998, 1582
BFHE 186, 379
DB 1998, 1994
NJW 1999, 239
NZG 1998, 916
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Schadenersatz und vGA

BFH, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen VIII B 38/98

DRsp Nr. 1998/18538

Schadenersatz und vGA

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter die Zuwendung eines Vermögensvorteils und damit die Annahme einer vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre (1992 und 1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Antragsteller war Geschäftsführer der V-GmbH, an der er zugleich mit 20 v.H. als Gesellschafter beteiligt war. Gegenstand der V-GmbH war die Herstellung und der Vertrieb von Edelstahlerzeugnissen. Die V-GmbH belieferte u.a. das Einzelunternehmen (Handelsbetrieb) der Antragstellerin.