BGH - Beschluss vom 07.09.2016
IV ZR 370/13
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 15
r+s 2016, 552
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 526/12
OLG Thüringen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 277/13

Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers als Folge einer Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten während des laufenden Versicherungsvertrages; Nachzahlungbegehren monatlicher Zusatzrente wegen Erwerbsminderung

BGH, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen IV ZR 370/13

DRsp Nr. 2016/16718

Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers als Folge einer Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten während des laufenden Versicherungsvertrages; Nachzahlungbegehren monatlicher Zusatzrente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Oktober 2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Oktober 2013) durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 18.996,96 €.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, die bis Dezember 2004 bei der A. T. beschäftigt war, ist bei der Beklagten, einer Zusatzversorgungskasse für Angestellte des öffentlichen Dienstes, versichert. Sie fordert die Nachzahlung monatlicher Zusatzrente wegen Erwerbsminderung für die Zeit von Mai 2004 bis einschließlich Ju ni 2009 in Höhe von insgesamt 18.996,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.