BGH - Urteil vom 23.11.2017
I ZR 51/16
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 427;
Fundstellen:
BB 2018, 513
MDR 2018, 750
NJW-RR 2018, 551
VersR 2018, 1279
WM 2018, 1845
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 10/10
OLG Düsseldorf, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 24/15

Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des Transportguts auf Grundlage eines Frachtvertrags; Überschreitung der Mindesttemperatur von tiefgekühlten Bacon Strips; Beweispflicht des Anspruchstellers bzgl. der Übergabe des Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand; Vorbehaltslose Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Frachtführer betreffend die ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen I ZR 51/16

DRsp Nr. 2018/3137

Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des Transportguts auf Grundlage eines Frachtvertrags; Überschreitung der Mindesttemperatur von tiefgekühlten Bacon Strips; Beweispflicht des Anspruchstellers bzgl. der Übergabe des Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand; Vorbehaltslose Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Frachtführer betreffend die ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware

a) Der Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, muss darlegen und beweisen, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat.b) Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert worden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die durch die Nebenintervention im Revisionsverfahren verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette: