BGH - Versäumnisurteil vom 23.03.2017
III ZR 93/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 969
DB 2017, 962
MDR 2017, 642
NJW 2017, 2187
NJW 2017, 8
ZIP 2017, 1280
ZIP 2017, 34
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 324/13
OLG Frankfurt/Main, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 156/14

Schadenersatzbegehren eines Anlegers wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen; Rechtfertigung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine

BGH, Versäumnisurteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen III ZR 93/16

DRsp Nr. 2017/5239

Schadenersatzbegehren eines Anlegers wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen; Rechtfertigung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine

Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf den Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand