1. Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 13.03.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.
2. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Potsdam wird von Amts wegen teilweise abgeändert. Von den Gerichtskosten in erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1. jeweils 25 % und die Beklagte zu 2. 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1. und 2. jeweils zu 50 %. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Einigungsgebühr im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1. tragen die Parteien jeweils selbst.
Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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