Schadensbeseitigungskosten an eigenen Vermögensgegenständen
FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen II 262/99
DRsp Nr. 2001/1738
Schadensbeseitigungskosten an eigenen Vermögensgegenständen
Schadensbeseitigungskosten an eigenen Vermögensgegenständen, die durch Baumängel verursacht worden sind, führen regelmäßig nicht zu außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33EStG.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für die Sanierung der Fassade eines Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung nach § 33EStG abziehbar sind.
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