Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30 vom 07.06.2018
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 223/15
LAG Baden-Württemberg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 51/16
LAG Baden-Württemberg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 51/16
Schadensersatz - Arbeitnehmerhaftung - Ausschlussfrist - Fristbeginn - FälligkeitReichweite und Umfang der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten beider Vertragspartner des ArbeitsverhältnissesVorrangige Inanspruchnahme des Drittschädigers durch den Arbeitgeber vor Inanspruchnahme des mitverantwortlichen Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 96/17
DRsp Nr. 2018/8279
Schadensersatz - Arbeitnehmerhaftung - Ausschlussfrist - Fristbeginn - FälligkeitReichweite und Umfang der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten beider Vertragspartner des ArbeitsverhältnissesVorrangige Inanspruchnahme des Drittschädigers durch den Arbeitgeber vor Inanspruchnahme des mitverantwortlichen Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. Nach § 241 Abs. 2BGB sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweiligen Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2BGB gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. Rn. 29).2. Danach kann der Arbeitgeber bei einer Schädigung durch einen Dritten grundsätzlich verpflichtet sein, vorrangig diesen in Anspruch zu nehmen, bevor er Ansprüche gegenüber dem mitverantwortlichen Arbeitnehmer geltend macht. Dies setzt allerdings voraus, dass es dem geschädigten Arbeitgeber bei klarer Rechtslage ohne weiteres möglich ist, den eigentlichen Schädiger mit rechtlichem und wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen (vgl. Rn. 29).
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