FG Münster - Urteil vom 11.03.2015
13 K 3129/13 K
Normen:
KStG § 8 Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2015, 12

Schadensersatz als steuerpflichtige Betriebseinnahme

FG Münster, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 13 K 3129/13 K

DRsp Nr. 2015/6977

Schadensersatz als steuerpflichtige Betriebseinnahme

Schadensersatzzahlungen des Steuerberaters an eine GmbH zum Ausgleich von Bußgeldern wegen Nichtveröffentlichung von Bilanzen sind bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die körperschaftsteuerliche Erfassung einer Schadensersatzzahlung im Streitjahr 2011.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter im Streitjahr Herr M B zu 51 % und Herr B B zu 49 % waren. Sie handelte mit gebrauchten Fahrzeugen und exportierte diese überwiegend nach Osteuropa. Weiterhin vermittelte sie Versicherungen für Ausfuhrkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen und bot einen Zulassungsservice für Exportfahrzeuge an.

Bereits im Jahr 2010 wurde die Klägerin aufgelöst, was am 30.12.2010 im Handelsregister eingetragen wurde. Zu Liquidatoren wurden die Gesellschafter und früheren Geschäftsführer bestellt, die beide einzelvertretungsbefugt waren. Die Klägerin ist weder voll beendet noch im Handelsregister ausgetragen.