Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Az.
Es besteht Gelegenheit,
______bis zum 12.02.2021
zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen (mit der Folge einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV- GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV- GKG).
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (nachfolgend Ziffer 1.). In der Sache selbst bleibt das eingelegte Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg (nachfolgend Ziffer 2.).
1.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|