OLG Hamm - Urteil vom 27.01.2022
27 U 93/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2; BGB § 197 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 168/18

Schadensersatz aus einem Unternehmenskaufvertrag wegen Gewässer- und Bodenverunreinigungen gewerblich genutzter GrundstückeEinrede der VerjährungVerjährung von GarantieansprüchenErschwerungen einer Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 27 U 93/19

DRsp Nr. 2022/12602

Schadensersatz aus einem Unternehmenskaufvertrag wegen Gewässer- und Bodenverunreinigungen gewerblich genutzter Grundstücke Einrede der Verjährung Verjährung von Garantieansprüchen Erschwerungen einer Verjährung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2; BGB § 197 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Gewässer- und Bodenverunreinigungen gewerblich genutzter Grundstücke in Anspruch.

1.