OLG Koblenz - Urteil vom 03.02.2022
1 U 651/21
Normen:
BeurkG § 14 Abs. 2; BeurkG § 4; BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 49 Abs. 2; GmbHG § 37 Abs. 2; BeurkG § 53; BNotO § 14 Abs. 1 S. 2; BNotO § 14 Abs. 3 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 71/20

Schadensersatz aus notarieller AmtspflichtverletzungHaftung des Notars aus Anweisung an Käufer auf teilweise Kaufpreiszahlung auf vom notariellen Kaufvertrag abweichendes KontoRechtsfolgen einer Veräußerung eines Grundstücks der Gesellschaft durch Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafter

OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 1 U 651/21

DRsp Nr. 2023/16055

Schadensersatz aus notarieller Amtspflichtverletzung Haftung des Notars aus Anweisung an Käufer auf teilweise Kaufpreiszahlung auf vom notariellen Kaufvertrag abweichendes Konto Rechtsfolgen einer Veräußerung eines Grundstücks der Gesellschaft durch Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafter

Soweit der Geschäftsführer einer GmbH, die ein Grundstück veräußert, nach Abschluss des Kaufvertrages den Käufer auffordert, den Kaufpreis teilweise nicht auf das im Kaufvertrag ausgewiesene Konto, sondern auf ein Konto des Geschäftsführers in der Schweiz zu zahlen, besteht seitens der Gesellschaft, soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzugetreten sind, kein Anspruch aus Amtshaftung des Notars.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BeurkG § 14 Abs. 2; BeurkG § 4; BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 49 Abs. 2;