OLG Koblenz - Beschluss vom 12.10.2022
5 U 1188/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EU) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 276 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 28/22

Schadensersatz Fahrzeugkäufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich Dieselmotor mit temperaturabhängiger Steuerung AbgasrückführungAdBlue-Einspritzung als unzulässige Abschalteinrichtung MotorSchadensersatzansprüche Fahrzeugkäufer gegen Fahrzeughersteller nach Rückruf Kfz aufgrund Bescheid Kraftfahrtbundesamt

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 5 U 1188/22

DRsp Nr. 2023/16067

Schadensersatz Fahrzeugkäufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich Dieselmotor mit temperaturabhängiger Steuerung Abgasrückführung AdBlue-Einspritzung als unzulässige Abschalteinrichtung Motor Schadensersatzansprüche Fahrzeugkäufer gegen Fahrzeughersteller nach Rückruf Kfz aufgrund Bescheid Kraftfahrtbundesamt

Bezüglich des Vorliegens einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist in einer Gesamtschau der Gesamtcharakter des Verhaltens zu bewerten. Soweit der Kfz-Hersteller seine Vertragshändler angewiesen hat, vor dem Verkauf die potentiellen Käufer auf etwaige Probleme im Hinblick auf die in einem bestimmten Kfz-Motor installierte Aufwärmanlage in Bezug auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinzuweisen und eine Rückrufaktion veranlasst hat, kann von dem Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgegangen werden.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.06.2022, 16 O 28/22, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 16.11.2022 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EU) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § Abs. ;