Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.07.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.239,67 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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