1. Unter Änderung des Bescheides vom 20. Mai 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2003 wird die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung i.H.v. 19.300 DM festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
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