Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im September 2013 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens M. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet.
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