BGH - Beschluss vom 23.06.2021
VII ZB 41/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 33/19
OLG Brandenburg, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 77/20

Schadensersatz für einen mit einer illegalen Abschaltvorrichtung versehenen Diesel-PKW

BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen VII ZB 41/20

DRsp Nr. 2021/13069

Schadensersatz für einen mit einer illegalen Abschaltvorrichtung versehenen Diesel-PKW

Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im September 2013 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens M. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet.