OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2021
10 U 6/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 105/18

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der späteren Veräußerung eines GrundstücksKriminelles Verhalten eines Nachbarn kein Sachmangel eines GrundstücksKostenersatz für Maßnahmen zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 10 U 6/20

DRsp Nr. 2021/17510

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der späteren Veräußerung eines Grundstücks Kriminelles Verhalten eines Nachbarn kein Sachmangel eines Grundstücks Kostenersatz für Maßnahmen zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls

1. Schikanöses oder sogar kriminelles Verhalten eines Nachbarn begründet keinen Sachmangel eines Grundstücks. Auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht für den Verkäufer eines Grundstücks besteht nur, wenn Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes zu erwarten sind.2. § 238 StGB und § 241 StGB sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.3. Wer seine Nachbarn durch Nachstellungen und Bedrohungen in adäquat kausaler Weise zum Wegzug veranlasst, ist zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die den Nachbarn durch Maßnahmen zur Wiederherstellung ihres persönlichen Sicherheitsgefühls entstehen (hier: Umzugskosten sowie Notarkosten und Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines neuen Wohnhauses). Demgegenüber sind bloße Vermögensfolgeschäden (hier: Wertverlust am verlassenen Eigenheim, Nebenkosten dessen Veräußerung) nicht vom Schutzzweck der verletzten Strafnormen erfasst.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.3.2020, Az. 1 O 105/18, teilweise abgeändert:

2. 3. 4.