OLG Bamberg - Beschluss vom 20.05.2022
5 U 48/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 63 O 41/21

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgas-SkandalMotor der Baureihe EA 288 Gen2 und Abgasnorm Euro 5Zulässigkeit eines Thermofensters

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 5 U 48/22

DRsp Nr. 2022/14714

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgas-Skandal Motor der Baureihe EA 288 Gen2 und Abgasnorm Euro 5 Zulässigkeit eines Thermofensters

Bei einer auf dem Prüfstand und im Realbetrieb gleichsam wirksamen Abschalteinrichtung bedarf es zur Annahme eines sittenwidrigen Handelns weiterer Umstände, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26.01.2022, Az. 63 O 41/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Der Senat beabsichtigt weiter, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 Euro festzusetzen.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.06.2022.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal.

1. 2. 3.