OLG Hamm - Urteil vom 18.05.2021
24 U 48/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BauO NRW § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 116 O 19/19

Schadensersatz infolge einer vor Ausführung eines Bauvorhabens unterlassenen KampfmittelüberprüfungZulässigkeit eines FeststellungsantragesMangelhafte Planungsleistung eines ArchitektenUnterbliebener Antrag auf Luftbildauswertung

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 24 U 48/20

DRsp Nr. 2022/1397

Schadensersatz infolge einer vor Ausführung eines Bauvorhabens unterlassenen Kampfmittelüberprüfung Zulässigkeit eines Feststellungsantrages Mangelhafte Planungsleistung eines Architekten Unterbliebener Antrag auf Luftbildauswertung

1. Nach § 308 Abs. 1 ZPO besteht eine Antragsbindung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Das Gericht darf nicht mehr (kein „plus“) zusprechen als beantragt und nichts anderes (kein „aliud“) als begehrt. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden; beantragt der Kläger, dem mehr zugesprochen wurde, als er im 1. Rechtszug beantragt hatte, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, kann hierin eine prozessual zulässige Genehmigung liegen, da im Sichzueigenmachen der gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßenden Entscheidung eine Anschlussberufung verbunden mit einer - noch in der Berufungsinstanz möglichen – Klageerweiterung zu sehen sein könnte.2. Ein Architekt kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet sein, die Notwendigkeit der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Berücksichtigung der Neufassung des Feststellungsantrages das am 26.02.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster klarstellend neu gefasst: