Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16.06.2020 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachstehenden Hinweisen bis zum 17.02.2021.
3.Der Antrag des Beklagten vom 21.07.2020, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
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