OLG Koblenz - Beschluss vom 21.01.2021
6 U 1094/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 176/17

Schadensersatz nach dem Untergang einer MotoryachtVerwendung ungeeigneter Lenzventile im Rahmen einer ÜberholungZum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchlässe unterhalb der WasserlinieLenzaustritt oberhalb der SchwimmwasserlinieZulässigkeit einer Feststellungsklage

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 6 U 1094/20

DRsp Nr. 2022/15735

Schadensersatz nach dem Untergang einer Motoryacht Verwendung ungeeigneter Lenzventile im Rahmen einer Überholung Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchlässe unterhalb der Wasserlinie Lenzaustritt oberhalb der Schwimmwasserlinie Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten und es dem Kläger nachträglich möglich wird, zu einer Leistungsklage überzugehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16.06.2020 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachstehenden Hinweisen bis zum 17.02.2021.

3.

Der Antrag des Beklagten vom 21.07.2020, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe