OLG Oldenburg - Urteil vom 21.09.2021
2 U 121/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 235 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2695/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallÜberholen eines Fahrradfahrers auf einem Radweg durch einen anderen FahrradfahrerLinksschwenk eines zu ÜberholendenKriterien für eine Haftungsverteilung

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 2 U 121/21

DRsp Nr. 2022/9184

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Überholen eines Fahrradfahrers auf einem Radweg durch einen anderen Fahrradfahrer Linksschwenk eines zu Überholenden Kriterien für eine Haftungsverteilung

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 723,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom TT.MM.2019 in Ort1 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 235 Abs. 2;

Gründe:

I.