OLG Bremen - Urteil vom 22.08.2018
2 U 78/17
Normen:
HGB §§ 428 f.;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 150/15

Schadensersatz nach Entwendung eines ContainersAbstellen eines Containers außerhalb der Geschäftszeiten vor dem Betriebsgelände des Empfängers

OLG Bremen, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 78/17

DRsp Nr. 2019/12813

Schadensersatz nach Entwendung eines Containers Abstellen eines Containers außerhalb der Geschäftszeiten vor dem Betriebsgelände des Empfängers

Stellt der Frachtführer mit vorher erteiltem Einverständnis des Empfängers das Transportgut (hier: ein Container) vor dem Betriebsgelände des Empfängers ab und wirft die Frachtpapiere in den dafür vorgesehenen Briefkasten ein, so erfolgt der Verlust des Containers nicht in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB, wenn der Container nach dem Abstellen entwendet wird.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 18. Juli 2017 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Normenkette:

HGB §§ 428 f.;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Assekuradeurin der Verkehrshaftpflichtversicherer der [...] GmbH (nachfolgend: Versicherungsnehmerin).