OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2020
I-21 U 46/19
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1684
NJW-RR 2020, 436
NZM 2020, 723
ZMR 2020, 448
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 198/17

Schadensersatz nach Erwerb einer EigentumswohnungErrichtung einer Wertstoffsammelstelle in der NachbarschaftFehlende Hinweispflicht eines Bauträgers auf öffentlich zugängliche Informationen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen I-21 U 46/19

DRsp Nr. 2020/2215

Schadensersatz nach Erwerb einer Eigentumswohnung Errichtung einer Wertstoffsammelstelle in der Nachbarschaft Fehlende Hinweispflicht eines Bauträgers auf öffentlich zugängliche Informationen

Leitsätze: 1. Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache im Sinne von § 437 BGB, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist.2. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über die geplante Aufstellung der Wertstoffsammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war.BGB §§ 434, 437, 440, 280, 311, 241 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2020, I - 21 U 46/19

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14e. Kammer des Landgerichts Düsseldorf - 14e O 198/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz in Anspruch.