OLG Stuttgart - Urteil vom 11.05.2016
4 U 164/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 42/14

Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht aus Verletzung von VerkehrssicherungspflichtenPflichten eines StraßenverkehrssicherungspflichtigenMaßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 4 U 164/15

DRsp Nr. 2020/14789

Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Pflichten eines Straßenverkehrssicherungspflichtigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands

1. Ein Straßenverkehrssicherungspflichtiger ist verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands zu treffen. 2. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren beseitigen bzw. vor ihnen warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5.10.2015 (1 O 42/14) abgeändert:

a.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.113,37 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2014 zu bezahlen.

b. c. d. 2. 3. 4. 5.