OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.02.2020
1 U 40/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 223; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 121/15

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem tätlichen AngriffAusgleichs- und Genugtuungsfunktion von SchmerzensgeldAnspruch auf Ersatz der Kosten für Fahrten zu einem Prozessbevollmächtigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 1 U 40/19

DRsp Nr. 2022/17673

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem tätlichen Angriff Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion von Schmerzensgeld Anspruch auf Ersatz der Kosten für Fahrten zu einem Prozessbevollmächtigten

1. Schmerzensgeld soll einem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden (Ausgleichsfunktion) und Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben (Genugtuungsfunktion). 2. Für die Bemessung von Schmerzensgeld nach einem tätlichen Angriff sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie Leiden und Entstellungen wesentliche Bemessungsgrundlage.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 121/15 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.702,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.02.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.05.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.