1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam im Tenor zu Ziffer 3 teilweise abgeändert:
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldantrages wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen bleibt es beim Ausspruch des Landgerichts; die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten zu 82 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
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