OLG Brandenburg - Urteil vom 04.03.2020
4 U 22/18
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 111/17

Schadensersatz wegen angeblicher Mängel einer RundraufeKeine anlasslose Verpflichtung eines Händlers zur Untersuchung seiner Waren auf gefahrenfreie BeschaffenheitKeine Pflicht zur Überprüfung der Waren auf Konstruktionsfehler

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 22/18

DRsp Nr. 2020/5156

Schadensersatz wegen angeblicher Mängel einer Rundraufe Keine anlasslose Verpflichtung eines Händlers zur Untersuchung seiner Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit Keine Pflicht zur Überprüfung der Waren auf Konstruktionsfehler

1. Händler sind zur Untersuchung ihrer Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit nur dann verpflichtet, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekanntgeworden sind, oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen. 2. Eine Pflicht zur Überprüfung der Waren auf Konstruktionsfehler besteht für Händler grundsätzlich nicht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Februar 2018 zum Aktenzeichen 14 O 111/17 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.170,00 € festgesetzt.