OLG Naumburg - Urteil vom 29.04.2021
2 U 91/20
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 8; GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2022, 206
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 201/19

Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von Pflichten als GeschäftsführerDarlegungslast und Beweislast für zu einem Schaden führende PflichtverletzungenAuszahlung zusätzlicher Arbeitnehmervergütungen für Bereitschaftsdienste

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 2 U 91/20

DRsp Nr. 2022/953

Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer Darlegungslast und Beweislast für zu einem Schaden führende Pflichtverletzungen Auszahlung zusätzlicher Arbeitnehmervergütungen für Bereitschaftsdienste

1. Die materiell-rechtliche Befugnis, Schadensersatzansprüche gegen aktuelle oder ehemalige Geschäftsführer geltend zu machen, steht in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 46 Nr. 8 GmbHG nur den Gesellschaftern zu und ist nicht davon abhängig, ob ein Aufsichtsrat gebildet wurde. 2. Der Gesellschaft obliegt im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren (ehemaligen) Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist.