OLG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
28 U 279/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 398;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 928
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 207/18

Schadensersatz wegen anwaltlicher PflichtverletzungKonkludenter AuskunftsvertragVertrag mit Schutzwirkung für DritteUnvollständige Auskunft als Pflichtverletzung

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 28 U 279/19

DRsp Nr. 2021/9306

Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung Konkludenter Auskunftsvertrag Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Unvollständige Auskunft als Pflichtverletzung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.961,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 398;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt anwaltlicher Pflichtverletzung.