OLG München - Endurteil vom 20.05.2020
27 U 2896/19 Bau
Normen:
BGB § 242; BGB § 641 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 4864/13

Schadensersatz wegen behaupteter Mangelhaftigkeit von GlasscheibenAnscheinsbeweis für eine Mangelhaftigkeit (vorliegend verneint)Widersprüchliches Verhalten in einem selbständigen Beweisverfahren einerseits und im Hauptsacheverfahren andererseitsVoraussetzungen für die Annahme eines unauflöslichen WiderspruchsGeltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Prozessrecht

OLG München, Endurteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 27 U 2896/19 Bau

DRsp Nr. 2022/14123

Schadensersatz wegen behaupteter Mangelhaftigkeit von Glasscheiben Anscheinsbeweis für eine Mangelhaftigkeit (vorliegend verneint) Widersprüchliches Verhalten in einem selbständigen Beweisverfahren einerseits und im Hauptsacheverfahren andererseits Voraussetzungen für die Annahme eines unauflöslichen Widerspruchs Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Prozessrecht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 07.05.2019, Aktenzeichen: 2 HKO 4864/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 641 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, teils bereits beziffert, teils im Wege der Feststellungsklage Schadensersatz wegen behaupteter Mangelhaftigkeit von Glasscheiben, die von der Beklagten geliefert und sodann von der Klägerin in die Überdachung des sogenannten A. Centers (jetzt: "The S. ") am Flughafen F. eingebaut wurden.

I. II. 1. - - a) b) c) d) 2. 3. I. II. 1. - - a) b) c) d) 2. 3.